Diensthaftpflicht für den öffentlichen Dienst
Unsere Haftpflichtversicherung für spezielle Anforderungen.
Je nach Art der Tätigkeit haftet für Sie zunächst der Dienstherr (z. B. bei Amtspflichtverletzungen nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG). Ihr Dienstherr oder Arbeitgeber kann Sie aber in Regress nehmen:
- bei Beamten, wenn grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
- bei Angestellten und Arbeitern des öffentlichen Dienstes, für die der TVöD gilt, bereits bei Vorliegen von mittlerer Fahrlässigkeit.
Auch bei Schäden, die Sie Ihrem Dienstherrn oder Arbeitgeber unmittelbar zufügen, steht diesem ggf. ein Regressanspruch zu.
Die Diensthaftpflichtversicherung der wgv deckt das Haftungsrisiko aus Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die Sie bei Ausübung Ihres Dienstes Dritten zufügen. Im Rahmen der vereinbarten Versicherungssummen und Höchstentschädigungsgrenzen ist auch die Haftung aus Schäden mitversichert, die Sie Ihrem Dienstherrn oder Arbeitgeber unmittelbar zufügen.
Zunächst prüft die wgv als Ihr Diensthaftpflichtversicherer, ob die Ansprüche, die gegen Sie geltend gemacht werden, überhaupt begründet sind und in welcher Höhe. Begründete Ansprüche werden befriedigt, unbegründete abgewehrt.


